Muss ich meinen Papagei melden? Wenn ja, wie und wo?

Das sind Fragen, die immer wieder von verunsicherten Papageien-Haltern gestellt werden.

Zunächst einmal muss man den Zusammenhang zwischen CITES (dt.: WA) und der Meldepflicht in der BRD verstehen.
CITES ist die internationale Bezeichnung für "Washingtoner Artenschutzabkommen" und ist eine internationale Vereinbarung, die den Gefährdungsstatus einer bestimmten Tier- bzw. Pflanzenart festhält, sowie Regelungen bezüglich des internationalen Handels mit solchen Arten bestimmt (siehe: http://www.papageien.org/STS/po/Glossar.htm#CITES ). Über 170 Länder haben dieses Abkommen unterzeichnet und sich zu dessen Einhaltung verpflichtet.
In Deutschland ist gesetzlich festgelegt, dass für eine "geschützte Art" eine grundsätzliche Meldepflicht besteht. Betreffend des Handels innerhalb Deutschlands, bzw. wenn es darum geht, welche Art den Status einer "geschützten Art" hat, richtet sich das Bundesamt für Naturschutz nach den Anhängen des WA's.

Somit besteht in Deutschland eine grundsätzliche Meldepflicht für alle Tierarten,
die in einem der Anhänge des Washingtoner Artenschutzabkommens gelistet sind!

Um nun zu erfahren, ob eine bestimmte Papageienart meldepflichtig ist, muss man also zunächst wissen, ob sie in einem der Anhänge des WA gelistet ist. Es ist leider so, dass von den ca. 384 Papageienarten gerade mal 2 Arten nicht gelistet sind. Der Wellensittich und der Nymphensittich.
ALLE anderen Arten finden sich in einem der Anhänge des WA's, haben damit offiziell den Status "geschützte Art" und sind somit zunächst grundsätzlich meldepflichtig.

Allerdings zeigte sich in der Vergangenheit, dass sich auf den Schreibtischen der zuständigen Behörden aufgrund der Vielzahl von Papageienhaltern und -züchtern die Papiere stapelten und der eigentliche Zweck der Meldepflicht, nämlich die Kontrolle des Handels geschützter Arten, in der Papierflut zu ersticken drohte. Deshalb schuf man 1994 eine Ausnahmeregelung, die bis heute mehrfach erweitert wurde. Diese hat den Sinn, bestimmte Arten von der Meldepflicht zu befreien. Und zwar unabhängig von ihrem Status in freier Wildbahn. Dabei handelt es sich in der Regel um Arten, die in Deutschland häufig gezüchtet und gehandelt werden, und meistens auch schon lange nicht mehr nach Deutschland eingeführt werden. Trotzdem finden sich diese Arten weiterhin in den Anhängen des WA.

Somit gilt: Alle Papageien müssen gemeldet werden. Ausnahmen: Der nicht gelistete Wellensittich und Nymphensittich sowie die 43 Arten der unten stehenden Liste.

Da sich auf der Liste keine einzige Großpapageienart findet, sind somit z.B. alle Amazonen, Graupapageien, Kakadus, Aras, Edelpapageien sowie Rotsteiß-, Weißbauch-, und Langflügelpapageien (Mohrenkopfpapagei!) weiterhin meldepflichtig! Verstöße gegen die Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Wo und wie wird ein Papagei gemeldet?
Wo wird ein Papagei gemeldet?
Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Manchmal ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig, manchmal die Obere, in manchen Gebieten sogar die Gemeinden bzw. Städte.
Wer in Ihrem Bereich zuständig ist, erfahren sie immer vom Kreis-Veterinäramt. Dort wird man Ihnen die entsprechende Stelle nennen. Diese Stellen können Ihnen dann weiter helfen; z.B. mit einer aktuellen Liste der von der Meldepflicht befreiten Arten.

Wie wird ein Papagei gemeldet?
Da beim Handel von Papageien in den meisten Fällen keine behördlichen Dokumente mehr vorgeschrieben sind (für die meisten Arten besteht KEINE CITES-Papier-Pflicht mehr, (siehe: http://www.papageien.org/STS/artenschutzinfo_01/ ), sollte beim Kauf darauf geachtet werden, dass der Händler / Züchter eine "Abgabebescheinigung" ausstellt, aus der die Herkunft der Exemplare hervorgeht (Beispiel, wie so ein Papier aussehen kann: http://www.papageien.org/STS/artenschutzinfo_01/Abgabebescheinigung.gif )
So sollte versichert werden, dass es sich bei dem Tier um eine Nachzucht handelt, bzw. das es aus einer legalen Einfuhr stammt (entspr. Belege dafür aushändigen lassen!). Des Weiteren sollten alle wichtigen Daten des Tieres aus dem Papier hervorgehen (Art, Unterart, Alter, Geschlecht, Ring- bzw. Chipnummer). Manche Händler stellen auch einen "Vogelpass" aus. Es gibt keine einheitliche Regelungen über das Aussehen dieser Formulare, doch sollte man kein Tier kaufen ohne sich ein entsprechendes Papier aushändigen zu lassen. Eine Kopie dieser "Abgabebescheinigung" wird zusammen mit Kopien weitere Belege (Einfuhrpapiere, Vogelpass o.ä.) an die zuständige Behörde geschickt.
Geschützte Tiere, die sich den Belegen nicht zuordnen lassen, deren Herkunft also zweifelhaft ist, können beschlagnahmt und eingezogen werden!!
Ausnahmen von der Meldepflicht

Folgende Arten sind von der Meldepflicht ausgenommen:

ANHANG 5 zur Bundesartenschutzverordnung, Stand: 1.4.2002 - von der Anzeige- und (Melde-)pflicht des § 6 Abs. 2 ausgenommene Arten
Alle Arten finden sich (sofern nicht anders vermerkt) auf Anhang B des Washingtoner Artenschutzabkommens.

- in alphabetischer Reihenfolge -

I. Australische / Neuseeländische Sittiche

  1. Adelaide-Sittich (Platycercus adelaide)
  2. Barnadsittich (Platycercus barnadi)
  3. Bauers-Ringsittich (Platycercus zonarius)
  4. Bergsittich (Polytelis anthopeplus)
  5. Blaßkopfrosella (Platycercus adscitus)
  6. Blutbauchsittich (Northiella haematogaster)
  7. Bourkesittich (Neopsephotus bourkii)
  8. Brownsittich (Platycercus venustus)
  9. Forbes Springsittich (Cyanoramphus auriceps forbes) (WA ANHANG A)
  10. Feinsittich (Neophema chrysostoma)
  11. Gelbbauchsittich (Platycercus caledonicus)
  12. Glanzsittich (Neophema splendida)
  13. Hooded-Sittich (WA ANHANG A)
  14. Katharina-Sittich (Bolborhynchus lineola)
  15. Königsittich (Alisterus scapularis)
  16. Kragensittich (Platycercus zonarius semitorquatus)
  17. Pennantsittich (Platycercus elegans)
  18. Princess of Wales Sittich (Polytelis alexandrae)
  19. Rosellasittich, Prachtrosella (Platycercus eximus)
  20. Rotflügelsittich (Aprosmictus erythropterus)
  21. Rotkappensittich (Purpureicephalus spurius)
  22. Schild- od. Barrabandsittich (Polytelis swaninsonii)
  23. Schmucksittich (Neophema elegans)
  24. Schönsittich (Neophema pulchella)
  25. Schwalbensittich (Lathamus discolor)
  26. Singsittich (Psephotus haematonotus)
  27. Stanleysittich (Platycercus icterotis)
  28. Stohsittich (Platycercus flaveolus)
  29. Vielfarbensittich (Psephotus varius)
  30. Ziegensittich (Cyanoramphus novaezelandiae) (WA ANHANG A)

II. Andere Sittiche

  1. Großer Alexandersittich (Psittacula cupatria)
  2. Kl. Alexandersittich (Halsbandsittich) (Psittacula krameri) (WA ANHANG C)
  3. Mönchsittich (Myiopsitta monachus)

III. Agaporniden

  1. Pfirsichköpfchen (Agapornis fisheri)
  2. Schwarzköpfchen (Agapornis personata)
  3. Rußköpfchen (Agapornis nigrigensis)
  4. Rosenköpfchen (Agapornis roseicollis)
  5. Taranta (Agapornis taranta)

IV. Sperlingspapageien

  1. Augenring-Sperlingspapagei (Forpus conspicillatus)
  2. Blauflügelsperlingspapagei (Forpus xanthopterygius)
  3. Blaugenicksperlingspapagei (Forpus coelestis)
  4. Gelbgesicht-Sperlingspapagei (Forpus xanthops)
  5. Grünbüzel-Sperlingspapagei (Forpus passerinus).
  Zur Homepage:
Autor: © Markus Kaufmann
Adaption Web: Thorsten Bönte
Arbeitsgemeinschaft Papageien-Netzwerk

 


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